Was ist ein Bauvorlagenberechtigter?
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Veröffentlicht am
Definition
Ein Bauvorlagenberechtigter ist eine Person, die berechtigt ist, Bauvorlagen zu erstellen und Bauanträge bei der Behörde einzureichen. In der Regel sind dies Architekten und Bauingenieure mit Eintragung in der Architektenkammer.
Einfache Erklärung
Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass Bauvorlagen nur von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden dürfen. Die Bauvorlagenberechtigung stellt sicher, dass die Planungsunterlagen fachlich korrekt sind. Bauvorlageberechtigt sind in den meisten Bundesländern: in die Architektenliste eingetragene Architekten, in die Ingenieurkammer eingetragene Bauingenieure und in manchen Ländern auch Handwerksmeister für bestimmte kleine Vorhaben.
Was viele vergessen: Die rechtliche Absicherung des Baubetriebs
Ein Bauantrag regelt das Gebäude – aber eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) regelt Ihre persönliche Haftung als Arbeitgeber oder Bauherr gegenüber jedem Menschen auf der Baustelle.
Arbeitsschutz wird oft erst bedacht, wenn es zu spät ist: nach einem Unfall oder wenn die Berufsgenossenschaft unangemeldet vor der Tür steht. Doch ab dem ersten Mitarbeiter oder Helfer sind Sie gesetzlich zur GBU verpflichtet – und das nicht nur "irgendwann", sondern vor Beginn der Arbeiten ( § 5 ArbSchG).
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Beispiel aus der Praxis
Herr Meyer möchte sein Einfamilienhaus selbst planen und den Bauantrag einreichen. Da er kein Architekt ist, ist das nicht möglich. Er beauftragt Architektin Frau Weber, die als Mitglied der Architektenkammer bauvorlageberechtigt ist und den Bauantrag einreicht.
Typische Fehler
Glauben, man könne den Bauantrag als Privatperson selbst einreichen. Das ist nur bei verfahrensfreien Vorhaben möglich. Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben braucht man immer einen Bauvorlagenberechtigten.
Häufige Fragen
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