Was ist Gewährleistung beim Bau?
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am
Definition
Die Gewährleistung umfasst die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Mängelansprüche des Auftraggebers nach der Abnahme einer Bauleistung.
Einfache Erklärung
Bei einem Bauwerk verjähren Mängelansprüche nach § 634a BGB regelmäßig in fünf Jahren ab Abnahme. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, beträgt die Regelfrist für Bauwerke nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Je nach Voraussetzungen kommen Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz in Betracht. Mängel sollten nachvollziehbar dokumentiert und unter angemessener Fristsetzung angezeigt werden.
Was viele vergessen: Die rechtliche Absicherung des Baubetriebs
Ein Bauantrag regelt das Gebäude – aber eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) regelt Ihre persönliche Haftung als Arbeitgeber oder Bauherr gegenüber jedem Menschen auf der Baustelle.
Arbeitsschutz wird oft erst bedacht, wenn es zu spät ist: nach einem Unfall oder wenn die Berufsgenossenschaft unangemeldet vor der Tür steht. Doch ab dem ersten Mitarbeiter oder Helfer sind Sie gesetzlich zur GBU verpflichtet – und das nicht nur "irgendwann", sondern vor Beginn der Arbeiten ( § 5 ArbSchG).
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Beispiel aus der Praxis
Drei Jahre nach dem Einzug entdeckt die Familie einen Feuchtigkeitsschaden im Keller. Sie zeigen den Mangel schriftlich bei der Baufirma an und setzen eine Frist von 4 Wochen zur Beseitigung. Die Firma untersucht den Schaden und repariert die fehlerhafte Abdichtung auf eigene Kosten.
Typische Fehler
Mängel nicht nachvollziehbar dokumentieren, keine angemessene Frist setzen oder die Verjährung verstreichen lassen. Bei drohendem Fristablauf sollte rechtlicher Rat eingeholt werden; eine bloße Mängelanzeige hemmt die Verjährung nicht automatisch in jedem Fall.
Häufige Fragen
Quellen und redaktioneller Stand
Quellenstand redaktionell abgeglichen am .
- § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln – Gesetzliche Mängelrechte im Werkvertragsrecht
- § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche – Fünfjahresfrist bei Bauwerken und Fristbeginn
- VOB/B – Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen – Nichtamtliche Fassung des Bundesbauministeriums; § 13 Mängelansprüche
Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.
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