Was ist eine Befreiung vom Bebauungsplan?
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am
Definition
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erlauben, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Einfache Erklärung
Manchmal passt ein Bauvorhaben nicht exakt in die Vorgaben des Bebauungsplans – etwa bei Gebäudehöhe, Dachneigung oder Baufenster. Eine Befreiung setzt voraus, dass die Grundzüge der Planung unberührt bleiben. Zusätzlich muss mindestens einer der in § 31 Abs. 2 BauGB genannten Gründe vorliegen: Gründe des Allgemeinwohls, städtebauliche Vertretbarkeit oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte. Außerdem muss die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein.
Was viele vergessen: Die rechtliche Absicherung des Baubetriebs
Ein Bauantrag regelt das Gebäude – aber eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) regelt Ihre persönliche Haftung als Arbeitgeber oder Bauherr gegenüber jedem Menschen auf der Baustelle.
Arbeitsschutz wird oft erst bedacht, wenn es zu spät ist: nach einem Unfall oder wenn die Berufsgenossenschaft unangemeldet vor der Tür steht. Doch ab dem ersten Mitarbeiter oder Helfer sind Sie gesetzlich zur GBU verpflichtet – und das nicht nur "irgendwann", sondern vor Beginn der Arbeiten ( § 5 ArbSchG).
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Beispiel aus der Praxis
Der Bebauungsplan erlaubt nur Satteldächer mit 38–42° Neigung. Für ein geplantes Satteldach mit 35° prüft die Behörde, ob die Grundzüge der Planung unberührt bleiben, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und öffentliche sowie nachbarliche Belange gewahrt sind.
Typische Fehler
Befreiung als Selbstverständlichkeit betrachten. Die Behörde hat einen Ermessensspielraum – es besteht kein Rechtsanspruch auf Befreiung. Auch die Verwechslung mit einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB), die im Bebauungsplan bereits vorgesehen ist, ist häufig.
Kosten
Die Bearbeitungsgebühr richtet sich nach dem Gebührenrecht des Bundeslands beziehungsweise der zuständigen Behörde und dem Prüfungsumfang. Eine verbindliche Auskunft erteilt die Bauaufsichtsbehörde.
Häufige Fragen
Quellen und redaktioneller Stand
Quellenstand redaktionell abgeglichen am .
- § 31 BauGB – Ausnahmen und Befreiungen – Voraussetzungen und Abgrenzung von Ausnahme und Befreiung
Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.
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