§ 35 BauGB: Was gilt im Außenbereich?
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am
Definition
Der Außenbereich nach § 35 BauGB umfasst alle Flächen außerhalb eines Bebauungsplangebiets und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; er soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden.
Einfache Erklärung
Im Außenbereich sind privilegierte Vorhaben – etwa land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene gewerbliche Anlagen oder bestimmte Energieanlagen – unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Sonstige Vorhaben wie ein privates Wohnhaus, ein Gartenhaus oder ein Pool können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen und ihre Erschließung gesichert ist. Eine mögliche Verfahrensfreiheit nach Landesbauordnung ersetzt diese planungsrechtliche Prüfung nicht.
Was viele vergessen: Die rechtliche Absicherung des Baubetriebs
Ein Bauantrag regelt das Gebäude – aber eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) regelt Ihre persönliche Haftung als Arbeitgeber oder Bauherr gegenüber jedem Menschen auf der Baustelle.
Arbeitsschutz wird oft erst bedacht, wenn es zu spät ist: nach einem Unfall oder wenn die Berufsgenossenschaft unangemeldet vor der Tür steht. Doch ab dem ersten Mitarbeiter oder Helfer sind Sie gesetzlich zur GBU verpflichtet – und das nicht nur "irgendwann", sondern vor Beginn der Arbeiten ( § 5 ArbSchG).
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Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr besitzt eine Wiese außerhalb der Ortslage und möchte dort ein Gartenhaus mit 20 m³ aufstellen. Innerorts wäre das in vielen Bundesländern verfahrensfrei – im Außenbereich entfällt diese Freiheit, und das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben regelmäßig unzulässig.
Typische Fehler
Annehmen, ein kleines Bauwerk sei wegen seiner Größe unproblematisch. Im Außenbereich zählt nicht die Größe, sondern die planungsrechtliche Zulässigkeit. Auch der Kauf eines vermeintlichen „Baugrundstücks“ ohne Bauvoranfrage endet regelmäßig in einer Rückbauverfügung.
Kosten
Die Gebühren einer Bauvoranfrage richten sich nach Bundesland, Behörde und Prüfungsumfang. Eine verbindliche Auskunft erteilt die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Bei einem unzulässigen Vorhaben können zusätzlich erhebliche Planungs- und Rückbaukosten entstehen.
Häufige Fragen
Quellen und redaktioneller Stand
Quellenstand redaktionell abgeglichen am .
- § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich – Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.
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