Baurecht

§ 35 BauGB: Was gilt im Außenbereich?

Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Aktualisiert am

Definition

Der Außenbereich nach § 35 BauGB umfasst alle Flächen außerhalb eines Bebauungsplangebiets und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; er soll grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden.

Einfache Erklärung

Im Außenbereich sind privilegierte Vorhaben – etwa land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene gewerbliche Anlagen oder bestimmte Energieanlagen – unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. Sonstige Vorhaben wie ein privates Wohnhaus, ein Gartenhaus oder ein Pool können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen und ihre Erschließung gesichert ist. Eine mögliche Verfahrensfreiheit nach Landesbauordnung ersetzt diese planungsrechtliche Prüfung nicht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr besitzt eine Wiese außerhalb der Ortslage und möchte dort ein Gartenhaus mit 20 m³ aufstellen. Innerorts wäre das in vielen Bundesländern verfahrensfrei – im Außenbereich entfällt diese Freiheit, und das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben regelmäßig unzulässig.

Typische Fehler

Annehmen, ein kleines Bauwerk sei wegen seiner Größe unproblematisch. Im Außenbereich zählt nicht die Größe, sondern die planungsrechtliche Zulässigkeit. Auch der Kauf eines vermeintlichen „Baugrundstücks“ ohne Bauvoranfrage endet regelmäßig in einer Rückbauverfügung.

Kosten

Die Gebühren einer Bauvoranfrage richten sich nach Bundesland, Behörde und Prüfungsumfang. Eine verbindliche Auskunft erteilt die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Bei einem unzulässigen Vorhaben können zusätzlich erhebliche Planungs- und Rückbaukosten entstehen.

Häufige Fragen

Quellen und redaktioneller Stand

Quellenstand redaktionell abgeglichen am .

Die Angaben dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechts-, Planungs- oder Statikberatung.

Bau-Lex Wochenbrief

Wissen, was beim Bauen zählt

Ausgewählte Einordnungen, Ratgeber und Werkzeuge einmal pro Woche im Bau-Lex Wochenbrief.

Anmeldung mit Bestätigungs-E-Mail. Jederzeit abmeldbar. Hinweise in der Datenschutzerklärung.