Was ist eine Dienstbarkeit?
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Veröffentlicht am
Definition
Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das den Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, bestimmte Nutzungen durch Dritte zu dulden oder bestimmte eigene Handlungen zu unterlassen.
Einfache Erklärung
Das BGB kennt drei Arten von Dienstbarkeiten: Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks – z. B. ein Wegerecht. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) steht einer bestimmten Person zu – z. B. ein Leitungsrecht für die Stadtwerke. Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) gewährt umfassende Nutzungsrechte. Alle Dienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Was viele vergessen: Die rechtliche Absicherung des Baubetriebs
Ein Bauantrag regelt das Gebäude – aber eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) regelt Ihre persönliche Haftung als Arbeitgeber oder Bauherr gegenüber jedem Menschen auf der Baustelle.
Arbeitsschutz wird oft erst bedacht, wenn es zu spät ist: nach einem Unfall oder wenn die Berufsgenossenschaft unangemeldet vor der Tür steht. Doch ab dem ersten Mitarbeiter oder Helfer sind Sie gesetzlich zur GBU verpflichtet – und das nicht nur "irgendwann", sondern vor Beginn der Arbeiten ( § 5 ArbSchG).
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Beispiel aus der Praxis
Auf einem Grundstück sind gleich drei Dienstbarkeiten eingetragen: ein Wegerecht zugunsten des Hinterliegergrundstücks (Grunddienstbarkeit), ein Leitungsrecht der Stadtwerke (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) und ein Nießbrauch der ehemaligen Eigentümerin. Der Käufer muss alle drei Belastungen kennen und akzeptieren.
Typische Fehler
Die verschiedenen Dienstbarkeitsarten verwechseln. Eine Grunddienstbarkeit ist grundstücksbezogen und bleibt bei Eigentümerwechsel bestehen. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist personenbezogen und erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
Häufige Fragen
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