Baurecht

Was ist eine Dienstbarkeit?

Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Veröffentlicht am

Definition

Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das den Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, bestimmte Nutzungen durch Dritte zu dulden oder bestimmte eigene Handlungen zu unterlassen.

Einfache Erklärung

Das BGB kennt drei Arten von Dienstbarkeiten: Die Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks – z. B. ein Wegerecht. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB) steht einer bestimmten Person zu – z. B. ein Leitungsrecht für die Stadtwerke. Der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) gewährt umfassende Nutzungsrechte. Alle Dienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Beispiel aus der Praxis

Auf einem Grundstück sind gleich drei Dienstbarkeiten eingetragen: ein Wegerecht zugunsten des Hinterliegergrundstücks (Grunddienstbarkeit), ein Leitungsrecht der Stadtwerke (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) und ein Nießbrauch der ehemaligen Eigentümerin. Der Käufer muss alle drei Belastungen kennen und akzeptieren.

Typische Fehler

Die verschiedenen Dienstbarkeitsarten verwechseln. Eine Grunddienstbarkeit ist grundstücksbezogen und bleibt bei Eigentümerwechsel bestehen. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist personenbezogen und erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

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