Gemeindliches Einvernehmen (§ 36 BauGB)
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Veröffentlicht am
Definition
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ist die Zustimmung der Gemeinde für bestimmte Bauvorhaben, die zwar bauordnungsrechtlich zulässig sind, aber einer besonderen städtebaulichen Prüfung bedürfen.
Einfache Erklärung
Für bestimmte Vorhaben, etwa Sonderbauten, Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt oder große Gewerbeanlagen, ist neben der bauordnungsrechtlichen Genehmigung auch das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Das gemeindliche Einvernehmen prüft städtebauliche Belange wie Erschließung, Verkehr, Grünordnung und Flächennutzung. Es ersetzt nicht die Baugenehmigung, sondern ist ein zusätzliches Verfahren.
Was viele vergessen: Die rechtliche Absicherung des Baubetriebs
Ein Bauantrag regelt das Gebäude – aber eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) regelt Ihre persönliche Haftung als Arbeitgeber oder Bauherr gegenüber jedem Menschen auf der Baustelle.
Arbeitsschutz wird oft erst bedacht, wenn es zu spät ist: nach einem Unfall oder wenn die Berufsgenossenschaft unangemeldet vor der Tür steht. Doch ab dem ersten Mitarbeiter oder Helfer sind Sie gesetzlich zur GBU verpflichtet – und das nicht nur "irgendwann", sondern vor Beginn der Arbeiten ( § 5 ArbSchG).
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Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen errichtet eine große Logistikhalle in einem Gewerbegebiet. Das Bauvorhaben ist bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig, erfordert aber wegen seiner Größe und Verkehrsauswirkungen das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Typische Fehler
Gemeindliches Einvernehmen mit der Baugenehmigung gleichsetzen. Auch wird oft übersehen, dass das Einvernehmen vor Baubeginn vorliegen muss, da sonst ein Baustopp droht.
Häufige Fragen
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