Wie prüft man eine Schlussrechnung am Bau?
Redaktion: Daniel von Bau-Lex · Veröffentlicht am
Definition
Die Schlussrechnung ist die abschließende Rechnung eines Auftragnehmers nach Fertigstellung und Abnahme einer Bauleistung. Sie stellt das endgültige Honorar abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen dar.
Einfache Erklärung
Die Schlussrechnung muss prüfbar sein, d. h. sie muss alle erbrachten Leistungen einzeln auflisten, mit Mengen, Einheitspreisen und Zuordnung zum Leistungsverzeichnis. Im VOB-Bauvertrag muss der Auftragnehmer die Schlussrechnung innerhalb von 12 Werktagen nach Abnahme einreichen, der Auftraggeber muss innerhalb von 30 Tagen prüfen und zahlen. Im BGB-Bauvertrag gilt eine angemessene Prüffrist (in der Regel 30–60 Tage). Prüfreihenfolge: 1) Mengen vor Ort und gegen Aufmaß prüfen, 2) Einheitspreise mit dem Vertrag/Angebot vergleichen, 3) Nachträge auf Berechtigung prüfen, 4) Mängel und Vertragsstrafen abziehen, 5) Sicherungseinbehalt (5 % bei VOB) zurückhalten, 6) bezahlte Abschlagszahlungen abziehen. Erst nach prüfbarer Rechnung wird die Forderung fällig (§ 16 Abs. 3 VOB/B).
Was viele vergessen: Die rechtliche Absicherung des Baubetriebs
Ein Bauantrag regelt das Gebäude – aber eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) regelt Ihre persönliche Haftung als Arbeitgeber oder Bauherr gegenüber jedem Menschen auf der Baustelle.
Arbeitsschutz wird oft erst bedacht, wenn es zu spät ist: nach einem Unfall oder wenn die Berufsgenossenschaft unangemeldet vor der Tür steht. Doch ab dem ersten Mitarbeiter oder Helfer sind Sie gesetzlich zur GBU verpflichtet – und das nicht nur "irgendwann", sondern vor Beginn der Arbeiten ( § 5 ArbSchG).
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Beispiel aus der Praxis
Familie Mahler erhält die Schlussrechnung des Rohbauers über 142.500 €. Bei der Prüfung stellen sie fest: Die berechneten 218 m² Außenwand entsprechen den tatsächlichen Maßen, die Einheitspreise stimmen, aber zwei Nachträge (insgesamt 4.800 €) wurden nicht schriftlich beauftragt – diese werden gestrichen. Außerdem wird der vereinbarte Sicherungseinbehalt von 5 % (= 7.125 €) für 2 Jahre einbehalten. Auszahlung: 142.500 € − 4.800 € − 7.125 € − bereits geleistete Abschläge = Restbetrag.
Typische Fehler
Die Schlussrechnung wird ungeprüft beglichen, oft unter Zeitdruck. Häufig werden Nachträge ohne schriftliche Beauftragung mitgezahlt. Der Sicherungseinbehalt wird vergessen oder zu früh ausgezahlt. Mängel werden nicht im Abnahmeprotokoll dokumentiert und können später nicht mehr geltend gemacht werden.
Kosten
Eine Prüfung durch einen Bausachverständigen oder Architekten kostet 1–3 % der Rechnungssumme. Bei großen Rechnungen lohnt sich das fast immer – durchschnittliche Einsparung 5–15 %.
Häufige Fragen
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